Datenschutznovelle 01.09.2009
Posted on | September 7, 2009 | 4 Comments
Im Interview Rechtsanwalt Marc Quandel zur neuen Datenschutznovelle
Ab dem 01.09.2009 hat sich das Datenschutzthema weiter verschärft. Ab jetzt dürfen personenbezogene Daten nur mit Einverständnis der betroffenen Person zu Zwecken der Werbung und des Adresshandels weitergegeben werden.Call-Center dürfen Privatpersonen auch nicht mehr einfach anrufen. Der Werbeanruf ist ab sofort nur noch erlaubt, wenn die betroffene Person ausdrücklich Ihr Einverständnis gegeben hat. Außerdem ist es den Call-Centern nicht mehr gestattet die Rufnummer zu unterdrücken.
Heute im Interview: Rechtsanwalt Marc Quandel was sich alles geändert hat und was Sie als Marketer beachten sollten:
Marketing-Kompakt: Guten Tag Herr Quandel, schön das Sie sich Zeit für ein Interview genommen haben. Was sind die größten Änderungen rund um das Thema Datenschutz?
Rechtsanwalt Marc Quandel: Sehr gerne nehme ich mir Zeit für das Thema Datenschutz, das seit einigen Monaten für brisante Schlagzeilen gesorgt hat.
Die verschiedenen Neuerungen im Datenschutzrecht, die der Gesetzgeber mit den sog. Novellen I (1.7.2009) und II (1.9.2009) in Kraft gesetzt hat, bringen erhebliche Veränderungen mit sich. Für das Marketing sind die Änderungen zur Zulässigkeit personalisierter Werbung in § 28 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) von besonderer Bedeutung, aber auch das Kopplungsverbot und die Informationspflicht bei Datenpannen.
Marketing-Kompakt: Was müssen Firmen konkret beachten um keine Fehler zu machen, die evtl. eine Abmahnung oder Strafe zur Folge hätten:
Rechtsanwalt Marc Quandel: Derzeit müssen Firmen besonders die Änderungen bei der personalisierten Werbung beachten. So gilt ab dem 1.9.2009 grundsätzlich das Modell des Opt-In. Das bedeutet, dass der Betroffene ab sofort der Datennutzung zum Zwecke der Werbung im Vorfeld zugestimmt haben muss. Diese Zustimmung muss bestimmte gesetzliche Anforderungen erfüllen, um wirksam zu sein; diese unterscheiden sich u.a. nach der Form der Werbung. Keine Regel ohne Ausnahme: Die Datennutzung zum Zwecke der personalisierten Werbung an eigene Kunden, sowie bei Geschäfts- und Spenden-Werbung bleibt erlaubt (§ 28 Abs. 3a BDSG).
Das sog. Listenprivileg, also die Werbung ohne Einwilligung des Betroffenen aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten Personengruppe, wurde eingeschränkt beibehalten. Für die Werbung (nicht den Adresshandel) gilt das Prinzip nur weiter, wenn personalisierte Werbung an eigene Kunden verschickt wird, als auch bei Geschäftswerbung und Spenden-Werbung (§ 28 Abs. 3 BDSG).
Außerdem ist das Kopplungsverbot in § 28 Abs. 3b BDSG neu geregelt, das verhindert, dass der Abschluss von Verträgen von der Weitergabe der personenbezogenen Daten der Kunden abhängig gemacht wird. Somit darf diese vertragliche Bedingung auch nicht mehr im Kleingedruckten (AGB) stehen.
Nach meinen Erfahrungen ist die Gefahr der Abmahnungen wegen möglicher Datenschutzverletzung durch den Wettbewerb eher wahrscheinlich als eine Geldbuße durch eine Datenschutzbehörde. Je nach Geschäftsbereich kann ich mir eine wettbewerbsrechtliche Relevanz dieser Verletzungen durchaus vorstellen, die zu Abmahnungen berechtigen. In allen unternehmerischen Bereichen gilt der Grundsatz: Wissen schützt vor Abmahnungen!
Marketing-Kompakt: Denken Sie, dass die neue Gesetzeslage gerechtfertigt ist?
Rechtsanwalt Marc Quandel: Berücksichtigt man den teilweise achtlosen Umgang mit personenbezogenen Daten ist die Gesetzeslage sicherlich gerechtfertigt. Es ist natürlich auch ein politisches Ziel, das europaweit verfolgt wird und damit nicht einfach vernachlässigt werden sollte.
Es wird für Unternehmen immer wichtiger sich um das Thema Datenschutz zu kümmern, denn der sorgfältige Umgang mit dem Kunden und seinen Daten wird immer mehr zum Vorteil der eigenen Firma werden. Das wird u.a. dadurch deutlich, dass die Unternehmen die Öffentlichkeit und die Aufsichtsbehörden bei Datenpannen nach § 42a BDSG informieren müssen. Hier ist vorsorgliche Beratung und Betreuung im Datenschutzrecht einfacher und günstiger als umfangreiche Pressearbeit im “Notfall”.
Marketing-Kompakt: Was kommt als nächstes? Gibt es schon bald wieder eine Änderung?
Rechtsanwalt Marc Quandel: Bereits im kommenden Jahr, nämlich ab dem 1.4.2010, wird eine Verbraucherkreditrichtlinie der EU weitere Neuerungen als sog. Novelle III bringen, die weitere Transparenz im Umgang mit Daten erforderlich machen.
Marketing-Kompakt: Vielen Dank für das Interview.
Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung. Hier können Sie Herrn Quandel erreichen:
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KANZLEI Quandel Rechtsanwalt Marc Quandel Breite Straße 69 41460 Neuss Tel. & Fax. 0700 – 727 826 335 |
Mehr zum Thema und der vergangenen Datenschutznovelle lesen Sie hier: Hugo E. Martin, Netzpolitik und Carta
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Tags: 01.09.2009 > BDSG > Bundesdatenschutzgesetz > Call-Center > Datenschutz > Datenschutzbehörde > Datenschutznovelle > Interview > Kopplungsverbot > Marc Quandel > Medienanwalt > Novellen I > Opt-In > Rechtsanwalt > Werbeanruf > § 42a BDSG
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4 Responses to “Datenschutznovelle 01.09.2009”
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September 8th, 2009 @ 09:54
Das Interview finde ich absolut lesenswert. Jetzt kann ich besser nachvollziehen, worin die Veränderungen bestehen. Danke für die Info. LG, Marion
September 8th, 2009 @ 12:12
Ja stimmt, ein gutes Interview zur Datenschutznovelle. Ich bin ja gespannt was als nächstes kommt. Die Gesetzteslage ändert sich ja ständig… Naja, wir werden sehen und hoffen, dass für uns Marketer noch ein Spielraum bleibt. Viele Grüße Stefan
Oktober 28th, 2009 @ 16:43
Vielen Dank für dieses Interview. Nach genau solch einem Grobüberblick hatte ich gesucht!
Januar 21st, 2010 @ 00:16
okay, zugegeben: nicht direkt zum datenschutz. aber die schnittmenge marketing+kopplungsverbot gebietet einen kurzen hinweis auf diesen artikel zu den aktuellen neuerungen rund ums uwg:
http://stenographique.wordpress.com/2010/01/20/lasst-euch-nicht-verarschen/
enjoy!